Arbeitsunfähiger EU-Bürger kann Grundsicherung erhalten

Ein EU-Bürger, der nach einem schweren Unfall seinen bisherigen Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben kann, verliert nicht automatisch den Zugang zur Grundsicherung.

Ein Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass bereits ein vorheriger zweijähriger Aufenthalt zusammen mit weiteren Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht begründen kann. Der Fall betrifft einen bulgarischen Arbeitnehmer, der zuletzt als Maler und zuvor bei Bau- und Abbrucharbeiten beschäftigt war und bei einem (privaten) Unfall einen Arm verloren hatte. Das Jobenter stellte sich auf den Standpunkt, dass sein Aufenthaltszweck die Arbeitssuche war und verweigerte die Zahlung von Leistungen. Allerdings ergibt sich aus § 4a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b FreizügG/EU, ein Daueraufenthaltsrecht nach eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge voller Erwerbsminderung.

Hierfür kann eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt konkret ausgeübten Tätigkeit ausreichen. Betroffene müssen also nicht zwingend nachweisen, dass ihnen jede denkbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschlossen ist.

Eine ausführliche Kommentierung des Urteils gibt es hier.