Nur ein zusammenhängendes Jahr Beschäftigung zählt wahrt Arbeitnehmerstatus

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 7. Oktober entschieden, dass die Arbeitnehmereigenschaft von EU-Bürger*innen nur dann nach dem Jobverlust erhalten bleibt, wenn sie zuvor mindestens ein Jahr am Stück durchgängig beschäftigt waren. Ausgehend vom EuGH-Urteil 12.3.2026 (C-477/24, Deldwyn) änderte damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach auch mehrere Beschäftigungen, die sich zusammen auf mindestens ein Jahr ausreichen, selbst wenn diese durch Perioden der Arbeitslosigkeit unterbrochen wurden.

Weitergehende Erklärungen und Tipps hierzu für die Praxis gibt es im aktuellen Newsletter von Harald Thomé.