Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 12.12.2024 entschieden, dass das Arbeitsverbot für abgelehnte Asylsuchende aus „Sicheren Herkunftsstaaten“ nach § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG nicht gilt bei Personen, die eine Duldung aus familiären Gründen haben und deren Duldungsgründe nicht in absehbarer Zeit wegfallen werden. Für diese Person ist also entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis möglich.

VGH BW: Ausnahme vom Arbeitsverbot
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