Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 21.10.2024 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt für einen suchtkranken, pflegebedürftigen Mann aus Moldau mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen (beinamputiert, Epilepsie, Substitutionstherapie) und ohne familiäre Unterstützung. Das Gericht ging davon aus, dass er die nötigen zusätzlichen Kosten, die angesichts seines Gesundheitszustandes anfallen würden, um ein menschenwürdiges Leben zu führen, nicht würde stemmen können.

VG Berlin: Abschiebungsverbot Moldau
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