Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 16. Juli 2024 im Falle einer schwerbehinderten Ukrainerin ein Abschiebungsverbot festgestellt. Die Betroffene hatte bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Der Fall ist ein willkommener Anlass um sich daran zu erinnern, dass der gleichzeitige Besitz mehrerer Aufenthaltstitel grundsätzlich möglich ist, wenn diese unterschiedliche Vorteile mit sich bringen (wenn sich nicht also eindeutig sagen lässt, welche „besser“ ist, dann hat man Anspruch auf beide, sofern man die Voraussetzungen für beide erfüllt), und gerade für Menschen aus der Ukraine mit § 24 empfiehlt es sich, Möglichkeiten eines weiteren Aufenthaltstitels zu nutzen ohne den § 24 aufzugeben, so lange es den gibt. Im konkreten Fall verweist das Gericht auf die Längerfristigkeit des Aufenthaltstitels nach § 25 III AufenthG für das Abschiebungsverbot und die besseren Aussichten für die Aufenthaltsverfestigung.
Der Fall zeigt auch, dass es zumindest in Einzelfällen – und es ist hier doch ein ziemlich extremer Einzelfall – Abschiebungsverbote bezüglich der Ukraine festgestellt werden können. Aber auch diese Fälle gibt es und wenn er ähnliche Fälle gerade mit schwerbehinderten und sehr alten Menschen, ist ein Antrag auf Abschiebungsverbot eine Überlegung wert.


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