Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 26.3.2025 entschieden, dass ein Einreiseverbot von 60 Monaten im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren ermessensfehlerhaft ist, wenn keine besonderen individuellen Umstände vorliegen und die Länge des Einreiseverbots nicht individuell begründet wird. Ein Einreiseverbot von 30 Monaten ist dagegen gewissermaßen als „Standard“ zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Dauer begründen.

60 Monate Einreisesperre ermessensfehlerhaft
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