Schlagwort: Ukraine

  • Dürfen Ukrainer*innen Zufluchtsstaat in der EU wählen?

    Dürfen Ukrainer*innen Zufluchtsstaat in der EU wählen?

    Geflüchtete Personen aus der Ukraine dürfen sich aussuchen, in welchem EU-Mitgliedstaat ihren Schutzstatus wahrnehmen wollen. Lediglich gleichzeitig bestehende Schutzstatus in verschiedenen Ländern sind unzulässig, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

  • Schutz für Ukrainer*innen verlängert – mit Ausnahmen

    Schutz für Ukrainer*innen verlängert – mit Ausnahmen

    Der Ratsbeschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukrainer*innen bis 4. März 2028 ist am 4. August im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen (am Tag danach gab es eine kleine Berichtigung, weil ein falsches Datum drin stand) und damit in Kraft getreten. Es gibt jedoch eine wichtige Neuerung: Personen, die ab dem 5. August dieses…

  • Zukunftsperspektiven für ukrainische Roma*

    Zukunftsperspektiven für ukrainische Roma*

    Vier Jahren nach Aktivierung der Massenzustromrichtlinie stellt sich mit zunehmender Dringlichkeit die Frage: Was kommt danach? Droht eine Wiederholung dessen, was Roma* aus Ex-Jugoslawien widerfahren ist, mit einem Teufelskreis aus erzwungener Migration, Abschiebung und prekären Verhältnissen?

  • Kein Ausschluss von § 24 wegen Aufenthalt in Drittstaat

    Kein Ausschluss von § 24 wegen Aufenthalt in Drittstaat

    Mehrere Verwaltungsgerichte widersprechen der Rechtsauffassung der Bundesregierung und stellen klar: Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in einem Drittstaat schließt Geflüchtete aus der Ukraine nicht vom vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustromrichtlinie aus.

  • Bundesregierung will ukrainische Geflüchtete schlechterstellen

    Bundesregierung will ukrainische Geflüchtete schlechterstellen

    Die Bundesregierung setzt eine leistungsrechtliche Schlechterstellung von ukrainischen Geflüchteten durch. Personen mit vorübergehenden Schutz im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine sollen nur noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten sollen, und nicht mehr nach SGB II / SGB XII.