Schutz für Ukrainer*innen verlängert – mit Ausnahmen

Der Ratsbeschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukrainer*innen bis 4. März 2028 ist am 4. August im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen (am Tag danach gab es eine kleine Berichtigung, weil ein falsches Datum drin stand) und damit in Kraft getreten. Es gibt jedoch eine wichtige Neuerung: Personen, die ab dem 5. August dieses Jahres eingereist sind und ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, bekommen keinen Schutzstatus mehr. Nochmal zur Klarstellung: Bereits erteilte Schutzstatus bleiben erhalten.

In Erwägungsgrund 18 des Beschlusses heißt es zur konkreten Umsetzung:

„In diesem Zusammenhang würde entweder der rechtmäßige Grenzübertritt beim Verlassen des Hoheitsgebiets der Ukraine oder ein Ausreisestempel im Reisepass einen Nachweis für eine solche Berechtigung darstellen. In Fällen, in denen eine solche rechtmäßige Ausreise nicht bestätigt werden kann, sollte die betreffende Person, um vorübergehenden Schutz in Anspruch nehmen zu können, verpflichtet sein, den Behörden des Mitgliedstaats ein leicht überprüfbares amtliches Dokument in Papierform oder elektronischer Form — etwa in der Anwendung „Reserv+“ — vorzulegen, mit dem die Befreiung dieser Person von den militärischen Pflichten oder die Einhaltung dieser Pflichten bestätigt wird. Die Person, die vorübergehenden Schutz beantragt, sollte die Beweislast tragen.“

Die „Operativen Leitlinien“ der EU-Kommission zum vorübergehenden Schutz sollen nun überarbeitet werden. Zudem ist davon auszugehen, dass auch das BMI eine Aktualisierung seiner Anwendungshinweise aktualisieren wird. Ich sage Bescheid, wenn sich hier was tun.

Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, so früh wie möglich an den Voraussetzungen für ein alternatives Aufenthaltsrecht zu arbeiten, für den Fall dass der vorübergehenden Schutz irgendwann endet. Dazu empfehle ich diesen Beitrag.

Vielen Dank für die Information an Claudius Voigt von der GGUA.