Dürfen Ukrainer*innen Zufluchtsstaat in der EU wählen?

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 3. Juli 2026 (Az. 11 S 1284/26) entschieden, dass Personen, die den vorübergehenden Schutz für aus der Ukraine vertriebene Personen in Anspruch nehmen, sich grundsätzlich aussuchen können, in welchem EU-Mitgliedsstaat sie den Schutz in Anspruch nehmen. Der VGH legt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so aus, dass es nicht zulässig ist, gleichzeitig in mehreren EU-Mitgliedstaaten den Schutz in Anspruch zu nehmen, es jedoch zulässig ist, nach Erlöschen des gewährten Schutzes in einem EU-Staat vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Staat zu beantragen und zu erhalten. Ob das beim freiwilligen Verzicht auf vorübergehenden Schutz anders zu beurteilen sei, sei im entschiedenen Verfahren nicht relevant.

Mit genau dieser Fallkonstellation befasste sich jedoch das Verwaltungsgericht Göttingen in einer Entscheidung vom 7. August 2026 (1B 66/26). Das Gericht befand,  dass der Verzicht auf einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 Abs.1 AufenthG in Deutschland nicht entgegensteht.

Anderslautende Entscheidungen gibt es vom Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 24.08.2026 – M 12 E 26.1050), VG Kassel (Beschlüsse vom 08.05.2026 – 4 L 126/26.KS und vom 22.07.2026 – 4 L 945/26.KS)

In der Entscheidungsbegründung heißt es: „Ziel dieser Richtlinie [ist es], […] eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern […]. Dieses Ziel wird auch dann erreicht, wenn eine Person vom Mitgliedstaat der ersten Titelerteilung nach Verzicht auf dieselbe in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht, um dort einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu beantragen.“