VG Weimar: Abschiebungsverbot für Kinder aus der Roma*-Community

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az: 7 K 1928/23 We) Abschiebungsverbote zugunsten dreier Kinder aus Nordmazedonien festgestellt. Die Kinder gehören die Minderheit der Roma* an und hatten zusammen mit ihren Eltern in Deutschland Asyl beantragt. Die Eltern hatten bereits zuvor in Deutschland Asyl beantragt – ihre Anträge waren dieses Mal also Folgeanträge, die zu keinem neuen Verfahren führten. Das Bundesamt unterließ es aber, die Eltern zu eigenen Fluchtgründen der Kinder anzuhören und lehnte die (Erst-)Anträge der Kinder als „Offensichtlich unbegründet“ ab – zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Maßgeblich für die Zuerkennung des Abschiebungsverbotes war allerdings nicht die Diskriminierung. Die Klagen auf Zuerkennung von Asyl. Flüchtlingseigenschaft und Subsidiärem Schutz wurden zurückgezogen, so dass sich die Klage ausschließlich auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte. Das Gericht verwendet in der Entscheidung den gängigen Textbaustein, wonach Roma* in Nordmazedonien keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt seien, das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen sei aber „von gegenseitigem Misstrauen“ geprägt, „sodass sie [die Roma*] faktisch ausgegrenzt sind“. Außerdem enthält das Urteil die Aussage, dass „“wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht“ seien. Diese Aussagen basieren auf Quellen deutscher und österreichischer Behörden sowie des Arbeitsministeriums Nordmazedoniens und verschweigen den gut belegten Zusammenhang zwischen Ausgrenzung und Diskriminierung durch Staat und Gesellschaft und der überproportional schlechten Bildungs- und Arbeitssituation vieler Roma* in Nordmazedonien. Auf diese Aussagen gehe ich in meiner Veröffentlichung „Die ‚Sicheren Herkunftsstaaten‘ des Westbalkans“ aus dem Jahr 2024 ein (ab S. 53).

Entscheidend für die positive Entscheidung war in diesem Fall die individuelle Situation der fünfköpfigen Familie, in der aufgrund einer schwerwiegend psychischen Erkrankung der Mutter ausschließlich der Vater erwerbsfähig ist, dieser allerdings ebenfalls die komplette Care-Arbeit in der Familie leistet und somit überhaupt nicht gar nicht erwerbstätig sein kann. Angesichts der geringen Sozialleistungen in Nordmazedonien und der Eigenanteile für Medikamente und Gesundheitsdienste würde der Familie also im Falle einer Rückkehr eine Verelendung droht. Der Fall zeigt also, dass es zumindest in bestimmten Einzelfällen, in denen persönliche Härten wie schwere Krankheiten vorliegen, zumindest ein Bleiberecht erreicht werden kann, auch wenn BAMF und Gerichte den Anteil der Diskriminierung an der schwierigen sozialen Lage der Roma* weiterhin hartnäckig leugnen.