Die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Clara Bünger (DIE LINKE) gibt Aufschluss über die Entwicklung der Zahlen von Asylanträgen von Menschen aus den Westbalkanstaaten im Jahr 2025 und den Anteil von Roma* unter ihnen. Ich habe die Zahlen analysiert und ihre Entwicklung in den letzten fünf Jahren verglichen. Transparenz-Hinweis: Aus Kapazitätsgründen habe ich mich dabei von einem KI-Modell unterstützen lassen. Konkret habe ich die KI gebeten, aus den jahresweise erstellten Zahlen jeweils eine fünf-Jahres-Tabelle für jedes Land zu erstellen und die Anteile der Roma* unter den Antragstellenden, den Erst- und Folgeanstragsstellenden, den positiven Entscheidungen und den „sonstigen Erledigungen“ zu errechnen und mit dem Gesamtwert für das jeweilige Land zu vergleichen. Ich habe allerdings die Auswertung der KI stichprobenartig überprüft und für korrekt befunden. Die Original-Zahlen stammen aus den entsprechenden Anfragen zu den Jahren 2024, 2023, 2022 und 2021. Sollte jemand Unstimmigkeiten entdecken, sagt mir bitte Bescheid.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Die Angabe der Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma* basiert auf die Angaben der Betroffenen im Rahmen des Asylverfahrens, wo die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe standardmäßig abgefragt wird.

Die Anzahl der Asylantraganträge von Menschen aus den Westbalkanstaaten ist seit 2023 deutlich zurückgegangen. Dies dürfte damit zu tun haben, dass es in den Jahren 2021-2023 einen gewissen „Nachholeffekt“ nach Aufhebung der pandemiebedingten Resiebeschränkungen gab. Einzige Ausnahme ist Kosovo, wo es 2024 eine deutlichen Anstieg der Asylanträge gab. Dies dürfte damit zu erklären sein, dass kosovarische Staatsangehörige seit 2024 visumsfrei in die Schengen-Zone einreisen dürfen. Der Anstieg bei Asylanträgen von kosovarischen Roma* im Jahr 2024 fiel im Verhältnis zur Gesamtzahl der Asylanträge von Kosovar*innen weniger deutlich aus.

Auffällig ist, dass bei sinkender Antragszahlen der Rückgang der Anzahl der Anträge von Roma* geringer ausfällt. Das lässt sich gut in den Grafiken für die einzelnen Länder beobachten, da die Linie „Anzahl der Anträge“ und „Anträge von Roma*“ sich annähern. Die ganz überwiegende Anzahl von Asylanträgen von Menschen aus Serbien, Nordmazedonien, Montenegro und Bosnien-Herzegowina wird von Roma* gestellt, mit zunehmender Tendenz. Roma* stellen überproportional häufig Folgeanträge und sind überdurchschnittlich häufig von „sonstigen Erledigungen“ des Asylverfahrens betroffen – das dürfte in diesem Kontext vor allem bedeuten, dass die Betroffenen vor Abschluss des Asylverfahrens Deutschland verlassen. Diese letztgenannten Punkte unterstreichen das, was von Selbstorganisationen und anderen Expert*innen seit Jahren immer wieder gesagt wird: Es gibt einen Teufelskreis der „zirkulären Migration“ von Roma*, die immer wieder erfolglose Asylanträge in Deutschland stellen, dann in die Westbalkanstatt zurückkehren und sich später erneut gezwungen sind, diese Ländern zu verlassen, da ihn ein dauerhaftes menschenwürdiges Leben nicht möglich ist.

Die positiven Entscheidungen stellen eine so geringe Fallzahl dar, dass es schwierig ist, irgend etwas in sie hinein zu interpretieren. Es deutet sich jedoch an, dass Roma* unter den wenigen positiven Entscheidungen unterrepräsentiert sind im Vergleich zu ihrem Anteil unter der Antragssteller*innen. Im fünfjährigen Zeitraum, der hier betrachtet wird, gab es lediglich einmal eine Flüchtlingsanerkennung für eine*n Rom*ni aus Serbien, und im Jahr 2024 dreimal eine Asylanerkennung, wobei Letztere im Grund ein einziger individueller Fall war (hierbei handelt es sich um eine Person, die in der Öffentlichkeit als regierungskritischer Aktivist auftrat und einen gewissen Bekanntheitsgrad hatte, sowie seine Ehefrau und das gemeinsame Kind – das geht nicht aus den Zahlen hervor, aber das weiß ich, da mir der Einzelfall bekannt ist). Die seltenen positiven Entscheidungen für Roma* sind ganz überwiegend Abschiebungsverbote, wobei sie selbst hier im Vergleich zu ihrem Anteil unter allen Asylantragsstellenden unterrepräsentiert sind.

Auch zu Gerichtsentscheidungen liegen Zahlen vor – in der aktuellen Anfrage vom 1. Januar bis 30. November 2025. Allerdings ist ein Fünf-Jahres-Vergleich nicht möglich, weil die Zahlen für alle sechs Westbalkan-Staaten erst seit 2024 abgefragt werden. Aber alleine aus den knapp zwei Jahren wird deutlich, dass positive Entscheidungen für Asylsuchende aus diesen Ländern zwar immer noch die absolute Ausnahme sind, aber dennoch im gerichtlichen Verfahren wesentlich häufiger sind als in den Entscheidungen des BAMF. Genau so viele Asylsuchende aus Nordmazedonien haben in weniger als zwei Jahren von Gerichten einen Schutzstatus wie in fünf Jahren vom BAMF – obwohl die Gerichte nur ein Fünftel der Fallzahlen zu entscheiden hatten. Bei Albanien ist sogar die absolute Zahl der positiven Entscheidungen vor Gerichten in 23 Monaten höher als in fünf Jahren BAMF-Entscheidungen, obwohl das BAMF in dieser Zeit sechs Mal so viele Anträge entschied.
Bei den positiven Gerichtsentscheidungen handelt es sich fast ausschließlich um die Feststellung von Abschiebungsverboten. 2024 gab es drei Mal eine Flüchtlingsanerkennung für Personen aus Albanien, 2025 gab es jeweils für eine Person aus Albanien und eine aus Kosovo eine Flüchtlingsanerkennung und einmal subsidiären Schutz für eine Person aus Albanien. Aufgrund dieser geringen Zahlen und im Interesse der Übersichtlichkeit wurden die positiven Entscheidungen in der Tabelle zusammengefasst.

Bei wie vielen der hier betroffenen Personen es sich um Roma* handelt, ist nicht bekannt, da diese Angabe – anders als bei der Frage zu den Asylanträgen – nicht abgefragt wurde.
Es ist zu bedenken, dass es auch Fälle gibt, in denen die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages auch ohne Gerichtsentscheidung zu einem Schutzstatus führt, nämlich dann, wenn es eine Abhilfeentscheidung gibt – das BAMF also von sich aus oder im Rahmen eines Vergleichs den ursprünglichen Bescheid abändert, ohne dass es zu einer Gerichtsentscheidung kommt. Beispielsweise kommt es vor, dass man sich darauf einigt, die Klage auf Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Subsidiären Schutz zurückzuziehen, wenn das BAMF im Gegenzug die Feststellung eines Abschiebungsverbots zusichert. Wie oft das passiert, lässt sich nicht sagen, da die Abhilfeentscheidungen nur für die 15 häufigsten Herkunftsländer abgefragt werden, und für 2025 keines des Westbalkanländer darunter war. 2024 gab es jedoch zehn Abhilfeentscheidungen zugunsten von Asylsuchenden aus Nordmazedonien – das waren also genau so viele positive Entscheidungen wie durch Gerichtsentscheidungen. Das zeigt, dass die Abhilfeentscheidung durchaus ein relevanter Faktor ist. Die Abhilfeentscheidung tauchen in der allgemeinen Statistik als „sonstige Erledigungen“ auf, zusammen mit zurückgenommenen Klagen oder Klagen, die nicht entschieden worden sind, weil die Betroffenen ausgereist sind.
Dass ein Schutzstatus für Menschen aus „Sicheren Herkunftsstaaten“ in den allermeisten Fällen nur auf dem Klageweg erreicht werden kann, wird niemanden überraschen, der sich ein bisschen mit dem Thema auskennt. Angesichts des erheblichen beschnittenen Rechtsschutzes – eine Woche Klagefrist und die Notwendigkeit eines zusätzlichen Eilantrages, weil die Klage an sich keine aufschiebende Wirkung hat – stellt sich unweigerlich die Frage, wie viele Personen „durchs Raster“ fallen, weil sie es nicht geschafft haben, binnen einer Woche Klage und Eilantrag zu stellen, die im Falle einer angemessenen rechtlichen Vertretung eine Chance auf einen Erfolg vor Gericht gehabt hätten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich dringend, so frühzeitig wie möglich (also bereits vor der Ablehnung) Kontakt aufzunehmen mit Beratungsstellen und Anwält*innen und sich Gedanken zu machen über die Finanzierung von Klagen für Personen, die selbst nicht ausreichende Mittel haben. Sehr gerne stehe ich zur Verfügung, um zu diesen Punkten Tipps zu geben und natürlich auch inhaltlich bei der Vorbereitung von Klagen zu unterstützen.

