Die folgende Information stammt von der GGUA aus Münster und wird mit freundlicher Erlaubnis an dieser Stelle veröffentlicht. Wer mit der hier genannten Problematik in Berührung kommt und Vernetzung oder Unterstützung möchte, kann sich gerne bei mir melden.
Das Jobcenter Stuttgart hat ein Papier veröffentlicht, in dem es Kriterien für die Verweigerung von SGB-II-Leistungen an EU-Bürger*innen aufstellt. Es definiert darin, wann der Arbeitnehmer*innenstatus erfüllt sei – bzw. vor allem, wann dieser nicht erfüllt sein soll. Dieses Papier dient offenbar als eine Art Verwaltungsanweisung, an den sich die Jobcenter-Mitarbeiter*innen halten sollen, um Leistungen an EU-Bürger*innen zu verweigern.
Die Stuttgarter Ausführungen zum Arbeitnehmer*innenstatus (und damit zum SGB-II-Anspruch) sind glasklar rechtswidrig und mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte nicht ansatzweise zu vereinbaren. Es ist erschreckend, dass eine Behörde derart offen rechtswidrige Inhalte vertritt. Eine Behörde hat die Aufgabe, geltendes Recht anzuwenden und nicht mittels Rechtsbruch eine politische Kampagne gegen Unionsbürger*innen umzusetzen. Ablehnung von SGB-II-Leistungen, die mit dem fehlenden Arbeitnehmer*innenstatus begründet werden, sollten keinesfalls akzeptiert werden. Es sollen Rechtsmittel (Widerspruch, Klage, Eilantrag) dagegen eingelegt werden.
Was sagt das Jobcenter Stuttgart im Einzelnen? Und was muss man rechtlich dagegen sagen?
Jobcenter Stuttgart sagt: Wer unter zehn Wochenstunden arbeitet, hat in der Regel keinen Arbeitnehmer*innenstatus. Der Umfang ist zu gering und untergeordnet.
Diese Rechtsauffassung ist schon von sehr vielen Sozialgerichten und auch vom EuGH für falsch erklärt worden. Wieviel man arbeiten muss, um als Arbeitnehmer*in zu gelten, legt nicht eine deutsche Behörde fest, sondern dies ergibt sich allein aus EU-Recht. Ein zentrales Urteil, in dem der EuGH dazu etwas gesagt hat, ist der Fall „Genc“ (Urteil vom 4. Februar 2010; C‑14/09). Darin sagt das höchste EU-Gericht: Es gibt keine festgelegte Untergrenze für die Arbeitsnehmer*inneneigenschaft – also gerade nicht die zehn Wochenstunden, die in Stuttgart als Grenze gezogen wurden.
„Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind (Urteil vom 26. Februar 1992, Raulin, C-357/89, Slg. 1992, I-1027, Randnr. 14), doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 EG zuzuerkennen.“ (Randnummer 26)
Im konkreten Fall hatte die Betroffene nur 5,5 Wochenstunden gearbeitet. Dennoch könne der Arbeitnehmer*innenstatus vorliegen. Der EuGH sagte dazu, dass immer eine Gesamtbetrachtung erfolgen müsse, bei der auch Kriterien wie Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Dauer des Arbeitsverhältnisses usw. berücksichtigt werden müssten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.04.2012 (BVerwG 1 C 10.11) die erwähnte EuGH-Entscheidung auf nationaler Ebene bestätigt. Auch das BVerwG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Fall von Frau Genc der Arbeitnehmer*innenstatus gegeben ist. Dabei hat das BVerwG ausdrücklich bekräftigt, dass auch mit 5,5 Wochenstunden und 175 Euro monatlichem Einkommen der Arbeitnehmer*innenstatus gegeben sein kann (Randziffer 20) – insbesondere wenn weitere Kriterien wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch u. ä. erfüllt sind:
„Von daher findet die Auffassung des Beklagten, eine Beschäftigung gelte regelmäßig als völlig untergeordnet und unwesentlich, wenn durch sie weder wenigstens die Hälfte des Lebensunterhalts bestritten werden könne noch die Arbeitszeit wenigstens dem Umfang eines vollen Arbeitstags eines tarifvertraglich Vollbeschäftigten entspreche, schon im Ansatz keine Stütze in der Rechtsprechung des EuGH.“ (Randziffer 18)
Auch das Bundessozialgericht und viele Landessozialgerichte haben schon etwas zum Arbeitnehmer*innenstatus gesagt. Hier eine kleine Auswahl:
· BSG, Urteil vom 27.01.2021, B 14 AS 25/20 R: Arbeitnehmer*innenstatus kann erfüllt sein mit acht Wochenstunden
· BSG, Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 18/17 R: Arbeitnehmer*innenstatus kann erfüllt sein mit gut sieben Wochenstunden (30 Stunden im Monat).
· LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2021; L 25 AS 43/21: Arbeitnehmer*innenstatus kann erfüllt sein mit zwölf Stunden monatlich (drei Wochenstunden). Dass Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind, spricht dem nicht entgegen.
· LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2020; L 19 AS 2630/17: Arbeitnehmer*innenstatus kann auch bei einer Beschäftigung als Gebäudereiniger im Umfang von vier bis viereinhalb Wochenstunden gegeben sein. Barzahlung des Lohns, fehlende Regelungen zum Urlaubsanspruch und zur Lohnfortzahlung im Arbeitsvertrag stehen dem nicht entgegen.
· LSG Hessen, Beschluss vom 16. Oktober 2019; L 7 AS 343/19 B ER: Arbeitnehmer*innenstatus kann vorliegen bei seit zwei Monaten bestehender Beschäftigung im Rahmen von ca. sechs Wochenstunden.
Jobcenter Stuttgart sagt: Wenn Mindestlohn nicht eingehalten wird, spricht dies gegen den Arbeitnehmer*innenstatus. Es soll eine „vertiefte Prüfung“ durchgeführt werden oder die Leistungen verweigert werden.
Auch das ist rechtlich nicht haltbar. Wenn der Mindestlohn nicht eingehalten wird, spricht dies nicht gegen ein echtes und tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, sondern erst einmal nur für die brutale Realität im Niedriglohnsektor, für eine besonders dreiste Form der Ausbeutung und für eine Straftat des Arbeitgebers. Dies darf der Arbeitnehmer*in aber nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Vielmehr gehen die Ansprüche auf Zahlung des Mindestlohns auf das Jobcenter über und dieses kann sie durchsetzen (§ 33 SGB II i. V. m. § 115 SGB X). Nähere Ausführungen dazu gibt es in der Fachlichen Weisung der BA zu § 33 SGB II.
Das Landessozialgericht NRW hat in einer aktuellen Entscheidung (LSG NRW, Beschluss vom 17. März 2026; L 7 AS 497/25) festgestellt, „dass eine Vergütung unterhalb des Mindestlohns (hier: 5,24 € statt 8,84 € im Jahr 2018) das Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus i.S.v.§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht ausschließt, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für ein nicht völlig untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats – vgl. nur Beschlüsse vom 31.01.2023 – L 7 AS 1652/22 B ER Rn. 28 f. [Oktober/November 2022 – Stundenlohn 10,45 € bei einem Mindestlohn i.H.v. 12 €]; vom 26.05.2017 – L 7 AS 510/17 B ER -).“ In dem konkreten Fall war die Person als Pflegeperson für eine Verwandte im Umfang von 14 Wochenstunden tätig.
Jobcenter Stuttgart sagt: Befristete Verträge sprechen gegen Arbeitnehmer*innenstatus, vor allem wenn sie nicht „plausibel“ sind.
Zumal (sachgrundlose) Befristungen in allen Wirtschaftszweigen gängige Praxis sind, sprechen diese natürlich nicht gegen ein echtes und tatsächliches Beschäftigungsverhältnis. So ist schon nach Unionsrecht das befristete Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich vorgesehen. Art. 7 Abs. 3 Buchstabe c) der Unionsbürger*innen-Richtlinie 2024/38/EG (das ist die EU-Grundlage für das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf sozialrechtliche Gleichbehandlung) sieht unter anderem ein Fortbestehen des Arbeitnehmer*innenstatus vor, wenn eine Person „nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags“ unfreiwillig arbeitslos wird. Das Unionsrecht selbst sieht also ausdrücklich den Arbeitnehmer*innenstatus vor, wenn jemand einen – auch kürzer als ein Jahr – befristeten Arbeitsvertrag hat.
Dass eine deutsche Behörde – erst Recht eine, die das verfassungsmäßig geschuldete Menschenrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu garantieren hat – sehenden Auges und angeordnet von oben Rechtsbruch betreibt, ist einigermaßen besorgniserregend. Umso wichtiger, dass Entscheidungen, die auf dieser Basis getroffen wurden, nicht akzeptiert werden.

