Ein zwischenzeitlicher Aufenthalt in einem Drittstaat schließt Geflüchtete aus der Ukraine nicht vom vorübergehenden Schutz im Sinne der Massenzustromrichtlinie aus. In diesem Sinne haben bereits mehrere verschiedene Verwaltungsgerichte in Deutschland geurteilt – und sich damit der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums widersprochen. Dieses hat in einem Rundschreiben an die Länder mit Hinweisen zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes nach der Massenzustromrichtlinie (S. 30f hier) den Standpunkt vertreten, dass ein zwischenzeitliches Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat eine spätere Schutzgewährung nach § 24 AufenthG in Deutschland ausschließt.
Entsprechende Entscheidungen gibt es von den Verwaltungsgerichten Köln (Beschluss vom 3. Februar 2026 – 5 L 3271/25), VG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2025 – 24 K 7223/24), Dresden (Beschluss vom 05.08.2025 – 3 L 400/25) und Kassel (Beschluss vom 02.10.2025 – 4 L 440/25). Auch ein langer Aufenthalt in einem Drittstaat ist an sich kein Ausschlussgrund: In dem Fall, um den es in der Entscheidung des VG Köln ging, sind die Betroffenen erst drei Jahre nachdem sie die Ukraine verlassen hatten nach Deutschland eingereist, nachdem sie sich davor in Kanada und Jordanien aufgehalten hatten.
Wichtig zu beachten: „Drittstaat“ bedeutet in diesem Fall einen Staat außerhalb der Europäischen Union. Seit dem 13. August 2025 gilt nämlich aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates, dass Personen mit Schutzstatus in einem EU-Mitgliedsstaat keinen Anspruch mehr darauf haben, den Schutzstatus in einem anderen Mitgliedsstaat zu erhalten. Das einzelne Familienangehörige einen Schutzstatus in einem anderen EU-Staat haben, ist allerdings kein Hindernis – so besteht beispielsweise ein Anspruch auf § 24 in Deutschland für die ganze Familie, wenn ein Elternteil in Deutschland und das andere Elternteil in einem anderen EU-Staat Schutz erhalten hat.

