In einem Beschluss vom 29.10.2025 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt die aufschiebende Wirkung der Klage eines kosovarischen Staatsbürgers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestätigt. Inhaltlich geht es um eine Frage, die gerade für einige Roma* aus den Westbalkanstaaten zentral ist, nämlich: Wann ist jemand „faktische*r Inländer*in“, also so stark in Deutschland verwurzelt und ohne Bezug zum Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Person hat, dass es ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens) vorliegen würde, wenn die Person gezwungen werden würde, Deutschland zu verlassen. Im vorliegenden Fall kam die Person 2007 im Alter vor drei oder vier Jahren nach Deutschland und lebt seitdem hier. Die Entscheidung enthält interessante und eventuell hilfreiche Ausführungen zur Frage, wann der Anwendungsbereich von § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK eröffnet ist:
„Bei einem in Deutschland geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten (ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 4 EO 61/24 – juris Rn. 51, m.w.N.). 14 Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse anzunehmen sein. Sie kann auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration eines Ausländers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zwar (noch) als eher gering anzusehen ist, weil er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt, seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet und nachfolgend im Berufsleben aber nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen sind und er sich – etwa durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote – darum bemüht, weitere Fortschritte zu erzielen bzw. sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und diese Bemühungen nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen sind. Bei einer solchen eher geringen Integration kommt es dann aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend darauf an, ob die Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland einen solchen Grad erreicht hat, dass dem Ausländer ein Leben in seinem Heimatland nicht zuzumuten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, er Deutschland als sein Heimatland ansieht, offenbar keinen Bezug zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit hat, seine gesamte Familie in Deutschland lebt, er auch sonst in seinem Heimatland niemanden kennt, er über keine ausreichenden Kenntnisse der dortigen Sprache verfügt, so dass es ihm – auch aufgrund einer Lernschwäche – kaum gelingen kann, sich in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren“
Mit ähnlichen Themen hat sich das OVG Bremen beschäftigt – da ging es aber um eine Ausweisung. Das Gericht entschied, dass eine Ausweisung einer Person, die ihre Kindheit in Deutschland verbracht hat, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig sein kann (im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass eine solche Ausnahme vorlag, da die Person „in der Öffentlichkeit mit einer Schusswaffe Selbstjustiz begangen hat.“)


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