Aufgrund der drohenden Retraumatisierung und akuter Suizidalität bei der Frau, die eine Vergewaltigung erlitten hat, hat das Verwaltungsgericht Berlin am 5. Mai 2025 einer serbischen Romni ein Abschiebungsverbot zugesprochen – dank eines medizinischen Gutachtens, welche den Anforderungen des § 60a Abs. 2 c AufenthG erfüllt.
Die Entscheidung basiert allerdings nicht auf Serbien-spezifische Gründen (wie etwa die Verfügbarkeit von Behandlungen oder Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt), sodass sich keine Argumentationshilfe für andere Fälle daraus ableiten lässt in Bezug auf die Lage der Roma* in Serbien oder die Gesundheitsversorgung dort. Trotzdem ist natürlich jede positive Entscheidung zu begrüßen, und es zeigt sich mal wieder, dass es doch Fälle gibt, in denen mit kompetenter Vertretung (in diesem Fall durch die Rechtsanwältin Oda Jentsch, deren Leitfaden zu gesundheitsbedingten Abschiebungshindernissen ich sehr empfehlen kann), Erfolge möglich sind. Und gleichzeitig lässt es mich darüber nachdenken, wie viele ähnliche Fälle durchs Raster fallen aufgrund des extrem eingeschränkten Zugangs zum Recht.
Im krassen Gegensatz dazu steht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.11.2024 (A 11 K 1039/22), welches ich im Zuge meiner Recherche für meinen nächsten „Westbalkan-Bericht“ gefunden habe. In diesem Fall hatte war der Asylantrag einer von häuslicher Gewalt betroffene Romni aus Nordmazedonien abgelehnt mit der Begründung, der Staat sei gegenüber gewaltbetroffenen Frauen grundsätzlich schutzbereit, und wenn dieser Schutz durch Polizei und Justiz nicht real geboten wird, dann liege es an der mangelnden Sensibilisierung dieser Akteure und nicht an der fehlenden Schutzbereitschaft des Staates. Es wird also ein theoretische vorhandener, in der Realität nicht wirksamer Schutz als ausreichend erachtet.
Vielleicht müsste jemand eine Kopie des UNO-Frauenrechtskonvention und eine Kopie der Istanbul-Konvention nach Karlsruhe schicken. Aus diesen ergibt sich sehr deutlich die Verpflichtung zur Sicherstellung angemessenen Handelns gegen Gewalt gegen Frauen durch alle staatlichen Behörden, Einrichtungen und Beschäftigten bzw. dass der Staat verantwortlich ist, wenn beispielsweise Polizei und Justiz ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.


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