Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 23.07.2026 (Az: 11 B 238/25) klargestellt, dass eine Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen nur dann rechtlich zulässig ist, wenn bereits vor der Abschiebungsandrohung festgestellt wird, dass nach der Ankunft im Zielland eine Übergabe an eine sorgeberechtigte Person oder aufnahmebereite Einrichtung erfolgen wird. Der bloße Hinweis darauf, dass es z.B. Verwandte oder entsprechende Einrichtungen gibt, reicht nicht aus. Es muss sichergestellt werden, dass die Übergabe nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgen wird.
Das ist nicht neu, es folgt aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 TQ gg. Niederlande) und § 58 Abs. 1a AufenthG. Leider ist es aber immer wieder nötig, dass Gerichte Behörden zu rechtskonformem Verhalten anhalten müssen.

