Wann ist man „Faktische*r Inländer*in“?

Lange in Deutschland gelebt – vielleicht sogar sein ganzes Leben – aber keine deutsche Staatsbürgerschaft und vielleicht nicht einmal ein sicheres Aufenthaltsrecht. So geht es leider vielen geflüchteten Roma* bzw. Nachkommen geflüchteter Roma*, gerade aus dem ehemaligen Jugoslawien. So lange Deutschland seiner historischen Verantwortung nicht nachkommt und eine Bleiberechtsoption schafft, wie es die Unabhängige Kommission Antiziganismus forderte und wie es Selbstorganisationen schon seit langem fordern, bleibt leider nur die Suche nach Lösungen im Einzelfall. Ein möglicher Ansatz kann der Status des „Faktischen Inländers“ sein.
Hinter diesem Begriff verbirgt sich der Umstand, dass es Menschen gibt, die zwar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber so stark in Deutschland „verwurzelt“ und so stark „entwurzelt“ im Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, dass es einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Privat- und Familienlebens) darstellen würde, wenn die Person gezwungen werden würde, Deutschland zu verlassen. Droht ein Verstoß gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), dann ist eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich, und ein Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in Betracht.

Die Frage, wann jemand als „Faktische*r Inländer*in“ gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern erfordern eine Betrachtung des Einzelfalls. Dabei werden sowohl die „Verwurzelung“ in Deutschland als auch die „Entwurzelung in“ bzw. Entfremdung von dem Land, dessen Staatsangehörigkeit die Person betrifft, berücksichtigt. Einige Gerichtsentscheidungen aus jüngster Vergangenheit geben Aufschluss darüber, wie diese Beurteilung ausfällt und können im Beratungskontext hilfreich sein, um Personen zu identifizieren, die eventuell für diese Bleiberechtsoption in Frage kommen.

Am 15. Juni 2026 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen eine positive Entscheidung zugunsten einer 1998 in Deutschland geborenen serbischen Staatsbürgerin getroffen. Die aufschiebende Wirkung ihre Klage gegen die drohende Abschiebung nach Serbien wurde angeordnet. Die Klägerin hat fast ausschließlich in Deutschland gelebt, einen Schulabschluss gemacht und eine Ausbildung begonnen, aber abgebrochen. Sie hat teilweise gearbeitet, hat andererseits aber auch einige strafrechtliche Verurteilungen, die negativ ins Gewicht fallen. Dem Gericht erschien es zumindest offen, ob sie sich auch beruflich „integrieren“ wird.
Was die „Entfremdung“ vom Land, dessen Staatsbürgerschaft die Person betrifft, betrifft, beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, was der Frau im Falle einer Rückkehr nach Serbien drohen würde. Dankenswerterweise ging diese Betrachtung über das übliche „Es gibt Krankenversicherung für alle und Sozialhilfe für alle Bedürftigen, und irgend einen Job wird sie schon finden“ hinaus. Das Gericht zeigte sich vielmehr „überzeugt“, dass ihr eine Intergration in Serbien nicht gelingen würden. Maßgeblich hierfür: Sie spricht kein Serbisch, ist nie in Serbien gewesen, hat dort keine Verwandten, und zu alledem kommt, dass für sie als Romni und als Transfrau die Situation zusätzlich um ein Vielfaches schwieriger werden würde als sie ohnehin schon gewesen wäre.
Das Gericht räumte der Klägerin ein Jahr ein, um „ weiter zu belegen, dass die heutige Annahme des Senats, dass sie sich in die hiesigen Lebensverhältnisse weitgehend integriert hat und ihre wirtschaftliche Integration zu erwarten ist, zutreffend ist, bevor über die Verlängerung ihrer Duldung zu entscheiden ist.“Auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt beschäftigte sich in einem Beschluss vom 29.10.2025 mit dieser Frage und arbeitete einige Kriterien heraus:

„Bei einem in Deutschland geborenen oder in frühester Kindheit ins Bundesgebiet eingereisten Ausländer ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK die stärkere Angewiesenheit des Ausländers auf die sozialen Bindungen im Bundesgebiet besonders zu gewichten (ThürOVG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 4 EO 61/24 – juris Rn. 51, m.w.N.). 14 Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann auch bei langjährig geduldeten Ausländern eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse anzunehmen sein. Sie kann auch dann vorliegen, wenn die wirtschaftliche und soziale Integration eines Ausländers in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zwar (noch) als eher gering anzusehen ist, weil er weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt, seine bisherigen Schwierigkeiten auf schulischem Gebiet und nachfolgend im Berufsleben aber nicht auf fehlenden Integrationswillen, sondern vor allem auf seine Lernschwäche zurückzuführen sind und er sich – etwa durch Inanspruchnahme geeigneter Bildungsangebote – darum bemüht, weitere Fortschritte zu erzielen bzw. sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und diese Bemühungen nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen sind. Bei einer solchen eher geringen Integration kommt es dann aber bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände entscheidend darauf an, ob die Entwurzelung von den Verhältnissen im Heimatland einen solchen Grad erreicht hat, dass dem Ausländer ein Leben in seinem Heimatland nicht zuzumuten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht hat, er Deutschland als sein Heimatland ansieht, offenbar keinen Bezug zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit hat, seine gesamte Familie in Deutschland lebt, er auch sonst in seinem Heimatland niemanden kennt, er über keine ausreichenden Kenntnisse der dortigen Sprache verfügt, so dass es ihm – auch aufgrund einer Lernschwäche – kaum gelingen kann, sich in die Lebensumstände des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren“

Im vorliegenden Fall ging es um die aufschiebende Wirkung der Klage eines kosovarischen Staatsbürgers gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Mit ähnlichen Themen hat sich das OVG Bremen beschäftigt – da ging es aber um eine Ausweisung. Das Gericht entschied, dass eine Ausweisung einer Person, die ihre Kindheit in Deutschland verbracht hat, nur in Ausnahmefällen verhältnismäßig sein kann (im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass eine solche Ausnahme vorlag, da die Person „in der Öffentlichkeit mit einer Schusswaffe Selbstjustiz begangen hat.“)