Mehr Zurückweisungen von Personen aus dem Westbalkan und Moldau

Eine aktuelle Anfrage der Linken-Bundestagsabgeordneten Clara Bünger gibt Aufschluss über die Zurückweisungen an den deutschen Grenzen. 2025 wurden 5899 Menschen aus Albanien, Kosovo, Serbien, Nordmazedonien und Moldau an den deutschen Grenzen zurückgewiesen. 2024 waren es noch 5085 gewesen. Auch die jeweilige Anzahl für jedes einzelne der genannten Länder erhöhte sich. Weil die Anzahl der Zurückweisungen insgesamt leicht zurückging, erhöhte sich der Anteil der Personen aus den genannten Staaten an der Gesamtheit der Zurückgewiesenen von 11,2% auf 14%. Bosnien-Herzegowina und Montenegro fehlen in der Aufzählung, da nur die 20 häufigsten Staatsangehörigkeit und die 15 Hauptherkunftsländer von Asylsuchenden abgefragt wurden.

Bei 2326 der Personen aus den genannten Staaten, die 2025 an den Grenzen zurückgewiesen wurden, handelte es sich um Personen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot vorlag. Dieser wird bei Personen aus „Sicheren Herkunftsstaaten“ nach einem erfolglosen Asylverfahren verhängt (kann aber auch einen anderen Hintergrund haben, zum Beispiel eine strafrechtliche Verurteilung).

Mehr als die Hälfte der Zurückgewiesenen aus den Hauptherkunftsländern flüchtender Roma* hatte allerdings kein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das mag verwundern, da Personen aus diesen Staaten grundsätzlich visumsfrei einreisen können. Allerdings stellt Artikel 6 des Schengener Grenzkodex Bedingungen für die visumsfreie Einreise aus. Hierzu gehört ein Nachweis des Aufenthaltszwecks sowie der Sicherung des Lebensunterhaltes. Aus der Praxis ist bekannt, dass Nachweise von finanziellen Mitteln, Unterkünfte für die Dauer des Aufenthaltes sowie der geplanten Rückreise verlangt werden. Diese Nachweise werden erfahrungsgemäß gerade bei Personen, die in der Vergangenheit einen Asylantrag in Deutschland gestellt werden, besonders gründlich geprüft. Dass es darüber hinaus zu Racial Profiling kommt und die genannten Nachweise von ihnen eher verlangt werden als von Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft aus den gleichen Staaten (auch wenn sie noch nie einen Asylantrag gestellt haben) ist denkbar, aber nicht mit Zahlen zu belegen.

Diese Kontrollen sollten eigentlich an den Außengrenzen des Schengen-Raumes stattfinden – eine solche Außengrenze hat Deutschland bekanntlich nicht, da alle Nachbarstaaten ebenfalls im Schengen-Raum sind. Aufgrund der seit Jahren stattfindenden Grenzkontrollen – die übrigens rechtswidrig sind – finden diese Überprüfungen jedoch auch an den deutschen Grenzen statt. Zurückweisungen im Rahmen von Grenzkontrollen können auch Personen treffen, die gar nicht die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, sondern nur z.B. Verwandte besuchen wollen. Die verschärfte Kontrollpraxis kann also durchaus dazu führen, dass Personen, die es gewohnt sind, ungehindert von ihrem Recht auf visumsfreie Einreise zu machen, seit Neuestem Probleme haben. Die geplante Einführung des ETIAS-Systems dürfte diese Problematik verschärfen und noch mehr Ausschlüsse produzieren, gerade mit Blick auf Personen, für die das digitale Registrierungssystem eine Hürde darstellt.

2025 hat Bundesinnenminister Dobrindt angewiesen, auch Asylsuchende, die im Rahmen dieser Kontrollen angetroffen werden, zurückzuweisen´– ein Vorgehen, das vom Verwaltungsgericht Berlin als rechtswidrig eingestuft wurde. Auf dieser Grundlage wurden jedoch 2025 nur 996 Personen zurückgewiesen, darunter niemand aus den Westbalkanstaaten oder Moldau. Allerdings besteht Grund zur Annahme, dass es zu Zurückweisungen trotz Asylgesuchs gekommen ist, der Asylgesuch als sozusagen „überhört“ wurde. Hierfür spricht, dass auffällig viele Zurückgewiesene eine Staatsangehörigkeit aus Hauptherkunftsländern von Asylsuchenden hatten. Wie bereits in der Vorbemerkung von Clara Bünger zu ihrer Anfrage klargestellt wird, ist diese Zurückweisungspraxis nicht erst von Dobrindt eingeführt wurden, sondern existierte bereits unter der Ampel-Regierung und seiner Vorgängerin Nancy Faeser (SPD). Und bereits 2018 hatte der damalige Bundesinnenminister Horst Seehofer mit einer ähnlichen Maßnahme fast schon eine Regierungskrise ausgelöst. Diese Maßnahme wurde später vom Verwaltungsgericht München und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für rechtswidrig befunden. Dass die SPD im Gegensatz zu damals die evident rechtswidrige Praxis geräuschlos mitträgt, sagt einiges aus über die Radikalisierung der sogenannten „demokratischen  Mitte“ in den letzten Jahren aus.

Mit Blick auf Roma*, die in Deutschland einen Asyl(folge-)antrag stellen wollen, ist also zu befürchten, dass ihnen aufgrund der rechtswidrigen Anordnung von Zurückweisungen trotz Asylgesuchs, der rechtswidrigen Nichtregistrierung von geäußerten Asylgesuchen von Personen, die im Rahmen der rechtswidrigen Grenzkontrollen angetroffen werden, ihr Recht auf Prüfung ihres Antrages verwehrt wird. Die Erfolgsaussichten von Klagen gegen dieses Konvolut an rechtswidrigen Maßnahmen sind zwar sehr gut, es kann aber in der Praxis schwer sein, dieses Recht geltend zu machen.