Fast zwölf Jahre nachdem die mazedonische Grenzpolizei die Reisepässe von sieben aus Deutschland abgeschobenen Roma* beschlagnahmt hat, hat der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) entschieden, dass es sich hierbei um eine diskriminierende Maßnahme und einen Verstoß gegen das Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung gehandelt hat. Über den Fall und die Entscheidung berichtet das European Roma Rights Centre, welches die Betroffenen in den rechtlichen Verfahren der letzten Jahre unterstützt hat.
April 2014: Bundeskanzlerin Merkel führt eine Koalition aus Union und SPD an, die AFD ist noch nicht in keinem Parlament oberhalb der kommunalen Ebene vertreten, und die Bundesregierung betreibt symbolträchtige, performative Verschärfungen des Asylrechts: Das Bundeskabinett beschließt die Einstufung von Bosnien und Herzegowina, Mazedonien und Serbien als sichere Herkunftsstaaten. Einige Monate später wird der Bundestag – damals noch ohne AFD – die Einstufung beschließen, nach einer Debatte, in der Abgeordnete der Regierungsparteien jede Menge Anschauungsmaterial in Sachen Verbreitung antiziganistischer Stereotype im Zusammenhang mit Migration lieferten. Nachdem der Bundesrat dank der Stimmen der grün-geführten Landesregierung von Baden-Württemberg zugestimmt hatte, trat die Regelung in Kraft.
Im Gesetzesentwurf heißt es in Bezug auf Mazedonien unter anderem: „Die persönliche Freiheit wird durch staatliche Stellen nicht willkürlich eingeschränkt.“ und: Roma* seien „zwar gesellschaftlich, jedoch nicht politisch oder rechtlich benachteiligt“.
3. April 2014: Vater und Sohn Salim Salim und Dzengiz Ibrahim werden von Deutschland nach Mazedonien abgeschoben. Drei Wochen später werden auch Senad und Sevdije Salim sowie ihre drei minderjährigen Kinder Kjani Ibrahim, Fata Salim und Riza Salim abgeschoben. Abgesehen davon, dass alle sieben mazedonische Roma* sind, die im April 2014 von Deutschland abgeschoben wurde, verbindet diesen Menschen noch etwas anderes: Ihnen allen wurde bei der Ankunft in Skopje ihre Reisepässe abgenommen. Senad und Sevdije Salim bekamen sogar eine Ausreisesperre, die bewirkte dass sie zum Beispiele nicht ins benachbarte Serbien reisen durften – was normalerweise auch ohne Reisepass, mit einem mazedonischen Personalausweis möglich wäre.
Am 25. Juni entschied das mazedonische Verfassungsgericht, dass die Praxis der Beschlagnahme von Pässen und damit der Beschränkung der Reisefreiheit mazedonischer Staatsbürger*innen zwecks Durchsetzung der migrationspolitischer Ziele anderer Staaten verfassungswidrig sei. Eine diskriminierende Maßnahme gegen Roma* das Verfassungsgericht nicht. Zudem erhielten die Betroffenen trotz des Urteils des Verfassungsgerichts ihre Pässe erst rund ein Jahr nach der Beschlagnahme zurück. Klagen von ordentlichen Gerichten, die auf die Feststellung einer Diskriminierung ausgerichtet waren, blieben erfolglos – zu Unrecht, wie der UN-Ausschuss nun festgestellt hat.
Diese sieben Personen sind keine Einzelfälle – das haben sie in ihren gerichtlichen Verfahren sehr deutlich gemacht. Sie legten umfangreiche Beweise vor, basierend auf Erkenntnisse des ERRC und anderer NGOs, wonach sich die Praxis der Beschlagnahme von Pässen von Abgeschobenen vor allem gegen Roma* richtet. Diskriminierende Verstöße gegen die Reisefreiheit von Roma* beschränkten sich jedoch nicht auf diejenigen, die abgeschoben worden waren: Viele Roma*, die in Nordmazedonien gewohnt haben und aus verschiedenen Gründen ins Ausland reisen wollten, wurden an den Grenzen aufgehalten und ein entsprechender Vermerk der Ausreiseverweigerung in die Pässe gestempelt. Darunter war ein Frau, die ihren ihn Deutschland lebenden Sohn besuchen wollte, wie sie es zuvor schon einige Male ohne Probleme getan hatte, und auch eine Familie, die auf dem Weg zu einer Hochzeitsfeier im Kosovo war. In der Entscheidung Memedova und andere gegen Mazedonien entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2024 über drei Fälle der Ausreiseverweigerung gegen Roma* aus dem Jahr 2014 und stellte fest, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma* diskriminiert wurden. In Zuge des Verfahrens trug das ERRC vor, 91 Fälle dokumentiert zu haben, in denen Roma* zwischen 2011 und April 2014 an der Ausreise aus Nordmazedonien gehindert wurden. Zudem habe man Kenntnis von über 30 weiteren Fällen. Es ist natürlich davon auszugehen, dass nicht jeder einzelne Vorfall dem ERRC gemeldet wird, es kann also von einer zusätzlichen Dunkelziffer ausgegangen werden. 2024 gab es zwei weitere CERD-Entscheidungen, die diskriminierende Verweigerungen der Ausreise von Roma* aus Nordmazedonien in den Jahren 2014 und 2015 feststellten. Laut Erkenntnissen des ERRC aus den Jahren 2012-15 waren 90% derjenigen, die bei einer Ausreise aus Nordmazedonien nach zusätzlichen Nachweisen für die Gründe ihrer Reise gefragt wurden, Roma*.
Ausreiseverbote für Roma* gab es auch in den folgenden Jahren immer wieder – vor allem während der Corona-Pandemie. Auch hier war der diskriminierende Charakter der Maßnahmen sehr deutlich. Roma* wurden in einem viel stärkeren Maße als andere Bevölkerungsgruppen an der Ausreise gehindert oder – gerade während der Pandemie – bei der Wiedereinreise zwangsweise in Quarantäne gesteckt.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es entgegen der Behauptung der Bundesregierung 2014 sehr wohl willkürliche Beschränkungen der Freiheit von Bürger*innen durch den mazedonischen Staat gab, und zwar durch Maßnahmen, die als rechtliche Benachteiligung von Roma* durch staatliche Stellen zu sehen sind. Des Weiteren zeigt die fehlende Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichts von Juni 2014 sowie die fehlende Anerkennung der diskriminierenden Komponente der Maßnahme seitens der mazedonischen Gerichte, dass es gegen die existierende staatliche Diskriminierung keinen effektiven Rechtsschutz gibt. Recht gibt es allenfalls vor internationalen Gerichten bzw. UNO-Gremien, die erst nach Ausschöpfung der Rechtsmittel auf nationaler Ebene angerufen werden können. So dauert es eben viele Jahre, bis die Diskriminierung rechtskräftig festgestellt wird. Für die Bundesregierung oder das BAMF ist es dann ein Leichtes zu behaupten, diese Diskriminierungsvorfälle seien so lange zurück, dass sie keine Aussagekraft für die Gegenwart haben. Das, was hier in Bezug auf Einschränkungen der Reisefreiheit gesagt wird, gilt beispielsweise auch in Bezug auf Diskriminierung und Segregation im Bildungsbereich. Seit Jahren gibt es immer wieder gut dokumentierte Fälle und Gerichtsurteile wie Elmazova u.a. gegen Nordmazedonien (2022), in denen Betroffene viele Jahre später vor Europäischen Gerichten Recht bekommen. Und unterdessen schreiben die Bundesregierung und das BAMF weiterhin, Roma* seien vor allem selbst Schuld an ihrem fehlenden Bildungserfolg
Deutschland ist aber in dieser Hinsicht kein distanzierter, unbeteiligter Beobachter der Situation in Nordmazedonien oder anderer Staaten. Auch das wird gerade im Zusammenhang mit den Ausreiseverbots-Fällen deutlich. Wie das mazedonische Verfassungsgericht sagte, geht es bei diesen Maßnahmen um die Durchsetzung der Migrationspolitik anderer Staaten. Kritik an einem vermeintlichen Missbrauch des Rechts auf visumsfreie Einreise in die Schengen-Zone durch Personen, die angeblich ohne legitimen Grund Asyl beantragen wollen (damit sind regelmäßig „Roma*“ gemeint), führen zu Druck auf die betroffenen Westbalkanstaaten seitens Deutschland und der EU, was wiederum zu rechtswidrigen Repressalien gegen Roma* in diesem Ländern führt und auch diejenigen trifft, die vielleicht nur nach Serbien fahren wollen um zu arbeiten oder Verwandte zu besuchen. Das diese Repressalien gerade in der Zeit begannen, als sich die politische Debatte in der EU um vermeintlichen „Missbrauch“ der Visumsfreiheit zuspitzte ist sicherlich kein Zufall. Vor den Auswirkungen auf Roma* wurde übrigens schon 2012 gewarnt. Die Bundesregierung ließ sich bekanntlich davon nicht beeindrucken. Man sich sich eben auch aktiv dafür entscheiden, etwas nicht zu sehen.

