Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (wegen langfristiger Unmöglichkeit der Ausreise) nicht an Eltern erteilt werden kann, deren minderjährige Kinder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG („für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene“) haben, da in diesen Fällen nicht von einer rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise ausgegangen werden kann. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vermittelt aber keine Schutzwirkungen aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, die zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führen könnten, wenn keine herkunftslandbezogene Ausreisehindernisse vorliegen, so die Entscheidung des Gerichts.

