Krankenversicherung für Kinder im AsylbLG-Bezug

Die GGUA informiert, dass es bei alle den ganzen Verschlechterungen, die die GEAS-Reform mit sich bringt, immerhin punktuelle Verbesserungen gibt. Einer der sehr wenigen positiven Aspekte des Gesetzespakets, ist die Verbesserung bei der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen im AsylbLG:

Seit dem 12. Juni haben alle Kinder und Jugendlichen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung wie alle gesetzlich Versicherten.

Die Einschränkungen auf eine Notfallversorgung, die das Gesetz in § 4 AsylbLG bislang vorsah, werden für sie nicht mehr gelten.

Fast alle AsylbLG-berechtigten Minderjährigen werden zwar keine Mitglieder einer Krankenkasse, aber müssen von der Leistungsbehörde zur Auftragsversorgung bei einer Krankenkasse gemäß § 264 Abs. 2 SGB V angemeldet werden. Sie bekommen daher eine Gesundheitskarte und brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr vom Sozialamt.

Diese Regelungen gelten seit dem 12. Juni 2026 für alle Kinder und Jugendlichen, die Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten (in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts). Für Personen, die Analogleistungen (nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt) oder lebensunterhaltssichernde Leistungen der Jugendhilfe erhalten, war dies auch zuvor schon so.

Der Paritätische hat dazu eine ausführliche Fachinformation herausgegeben:

https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Fachinfos/doc/Fachinfo_Kinder_und_Jugendliche_Gesundheitsversorgung.pdf