Wie der Presserat Diskriminierung verkennt

Der Beschwerdausschuss 2 des Presserats hat am 19. März einstimmig eine Missbilligung gegen bild.de ausgesprochen in Zusammenhang mit Berichterstattung über Roma* in Kiel. Hier die Entscheidung im Volltext

Auslöser war ein Bericht vom 18. Oktober 2024 über eine Gruppe von 30 Personen, bei denen es sich überwiegend um Roma* aus dem bulgarisch-türkischen Grenzgebiet sowie aus der Ukraine handeln soll. Diese hätten in einem Jahr angeblich rund 800 Delikte begangen. Bebildert wurde der Artikel mit einem Foto von zwei Personen, die beim Betreten eines Supermarkts von hinten fotografiert wurden und in der Bildunterschrift als Mitglieder der angeblichen „Gang“ beschrieben wurden.

Im vorliegenden Artikel und in anderen Artikeln des gleichen Mediums war von einer „kriminellen Bande“, einer „Gang“ und einem „Clan“ die Rede. Wörtlich heißt es zudem: „Die Truppe, überwiegend Roma, terrorisiert ihre gesamte Umgebung„. Im üblichen wutbürgerlichen Empörungston wurde ein angeblich zu lascher Umgang der Behörden mit dieser Gruppe von Personen angeprangert. Der Ton der Artikel verfehlte ihre Wirkung nicht – in sozialen Medien wurde unverhohlen zu Gewalt und Selbstjustiz aufgerufen und dabei antiziganistische Stereotype bemüht.

Einen differenzierteren Blick auf das Thema bietet Die Zeit in einem Artikel vom 13. Oktober 2024. In diesem Artikel wird ein Sprecher der Polizei zitiert mit den Worten: „Aus polizeilicher Sicht kann eine homogene Gruppe mit fester Struktur, die durch Straftaten auffällt, nicht bestätigt werden.“

Die von mir eingereichte Beschwerde kritisierte, dass die angeblichen „rund 800 Delikte“ sich auf die Anzahl der Ermittlungsverfahren beziehen, dass es also eben nicht um nachgewiesene vollendete Delikte geht. Zudem richtete sich die Beschwerde die gegen die Verwendungen von Begriffen wie „Bande“ und „Gang“, die den Eindruck einer organisierten kriminellen Struktur geben würde, die zum Zweck der Begehung von Straftaten gebildet wurde – was die Polizei explizit verneint hatte – sowie gegen den „Clan“-Begriff, der Menschen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma* in Sippenhaft nimmt und mit Kriminalität in Verbindung bringt. In der Beschwerde weise ich darauf hin, dass die in Ziffer 12.1. des Pressekodexes enthaltene Bedingung, dass die Nennung einer Minderheitenzugehörigkeit von Tätern im Falle eines „begründetes öffentliches Interesses“ zulässig sei, nicht als Einfallstor für das Bedienen von Vorurteilen sein darf. „Öffentliches Interesse“ kann schließlich bedeuten, dass die Öffentlichkeit die Reproduktion ihrer Vorurteile erwartet. Wenn rund die Hälfte der Menschen in Deutschland denkt, dass „Sinti und Roma zu Kriminalität neigen“, dann erscheint es aus dieser rassistisch geprägten Sicht normal, dass die entsprechende Minderheitenzugehörigkeit genannt wird. Durch die Nennung wird wiederum die Assoziation weiter verstärkt – gewissermaßen ein Zirkelschluss, den die Reproduktion des Stereotyps verstärkt diesen und liefert damit die Rechtfertigung für sich selbst.

Bedauerlicherweise stützt sich die Missbilligung des Presserats „nur“ auf Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und der Schutz der Persönlichkeit. Der Beschwerdeausschuss bezog sich dabei auf die falsche Gleichsetzung von Ermittlungsverfahren und vollendeten Delikten, sowie auf das Foto. Obwohl weder im Artikel, noch in der Stellungnahme von Bild im Beschwerdeverfahren noch in den Erwägungen des Beschwerdeausschusses irgend ein Anhaltspunkt dafür genannt wurde, dass es eine irgendwie geartete organisierte Struktur gäbe, die man als „Bande“ oder „Gang“ bezeichnen könne, und obwohl die Polizei dies ebenfalls verneinte, ist es aus Sicht des Presserats zulässig, von einer „Bande“ oder „Gang“ zu sprechen – man müsse nur sorgfältig unterscheiden ob man von den ihnen vorgeworfenen Delikten oder den tatsächlich nachgewiesenen spricht – und außerdem sei es nicht in Ordnung gewesen, die zwei Personen auf dem Bild als Mitglieder der „Gang“ zu identifizieren, da nicht klar sei, ob sie dies tatsächlich seien oder nicht.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeausschusses, warum diese Begriffe zulässig sein sollen, und warum zudem keine Diskriminierung vorliegen soll, hat es verdient, weite Beachtung zu finden, denn sie ein Musterbeispiel für die Reproduktion von rassistischem Wissen und letztendlich für den Machtmissbrauch, der rassistische Zustände aufrecht erhält, wenn Personen in Machtpositionen unfähig sind, Diskriminierung zu erkennen und deshalb direkte Verantwortung dafür tragen, dass existierende Schutzmechanismen versagen:

Die verwendeten Begriffe ‚Gang‘, ‚kriminelle Bande‘ und ‚Clan‘ hält der Beschwerdeausschuss angesichts dessen, dass die Verdächtigen alle einer Etnie [sic] zugehörig sind, welche durch Clan-Strukturen geprägt ist, für eine noch vom zugrundeliegenden Sachverhalt gedeckte Bezeichnung.
Eine Diskriminierung war entsprechend der Leitlinien des Presserats zu Richtlinie 12.1 des Kodex zu verneinen. Hiernach ist die Nennung einer Ethnie dann presseethisch zulässig, wenn wie hier ein Zusammenhang zwischen Form und/oder Häufigkeit einer Straftat und der
Gruppenzugehörigkeit der Verdächtigen besteht.

Worin genau der „Zusammenhang zwischen Form und/oder Häufigkeit einer Straftat und der Gruppenzugehörigkeit der Verdächtigen“ in diesem konkreten Fall bestehen soll, führt der Beschwerdeausschuss an dieser Stelle nicht aus – wahrscheinlich muss man fast schon dankbar sein, denn die Feststellung, die Zugehörigkeit zur Minderheit der „durch Clan-Strukturen geprägten“ Roma* würde für sich schon die Begriffe „Gang“, „kriminelle Bande“ und „Clan“ rechtfertigen, ist schon gruselig und rassistisch genug.

Hier war der Presserat tatsächlich schon mal weiter: 2021 wurde einer von einem Vertreter des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma eingelegten Beschwerde (Aktenzeichen 1317/20/2) stattgegeben und ein Verstoß gegen Ziffer 12 des Presskodex festgestellt im Zusammenhang mit dem Begriff „Roma-Clan“. Damals schrieb der zuständige Beschwerdeausschuss in seiner Entscheidung: „Es mag sein, dass weder die Bezeichnung der Angeklagten als ‚Roma‘ noch als Mitglieder eines ‚Clan‘ diskriminierend ist. Aus der Verbindung der beiden Begriffen ergibt sich nach Auffassung der Ausschussmitglieder aber eine diskriminierende Wirkung, weil der Eindruck erzeugt wird, dass alle Mitglieder der Familie der Angeklagten und alle Angehörigen der Ethnie kriminell sein“.

Die Zusammensetzung der Beschwerdeausschüsse ändert sich regelmäßig und natürlich ist der Presserat nicht an seine frühere Entscheidungen gebunden. Dennoch ist es bedauerlich, dass die vor fünf Jahren gezeigt Einsicht verloren gegangen ist.

Ebenso ist bedauerlich, dass der Beschwerdeausschuss überhaupt nicht auf die Wirkung der Berichterstattung eingegangen ist. Obwohl konkrete Beispiele in Form von Social-Media-Kommentaren in der Beschwerde genannt wurden, setzte sich der Beschwerdeausschuss mit keinem Wort damit auseinander. Dabei verpflichtet Ziffer 12.1. des Pressekodexes dazu: „darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täterinnen und Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt“. Des Weiteren postuliert Ziffer 12.1. des Pressekodexes: „Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“ Diese zwei mahnenden Sätze rahmen die „zur Regel gewordene Ausnahme“, wonach die Zugehörigkeit zu einer Minderheit in der Regel nicht erwähnt werden soll, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Zumindest in diesem Fall sind sie dem Beschwerdeausschuss offensichtlich komplett egal. Diskriminierung und Hass gegen Minderheiten sind zunehmend gesellschaftlich akzeptiert, und menschenverachtende Worte können zu menschenverachtenden Taten führen. Dass der Presserat seiner – ohnehin nur symbolischen – Kontrollfunktion nicht gerecht wird, ist beschämend, aber auch typisch für ein Zeitgeist, der in feigem, rückgratlosen vorauseilendem Gehorsam vor rechten Kampagnen einknickt.