Presserat: Herkunftsnennung nicht immer zulässig

Zu der Frage, ob und wann es presseethisch zulässig ist, Herkunft, Nationalität, Minderheitenzugehörigkeit und andere Merkmale in Zusammenhang mit Straftaten zu nennen, hat es in der Vergangenheit unterschiedliche teilweise widersprüchliche Entscheidungen des Presserates gegeben. Im Januar gab es eine interessante Entscheidung (bezogen auf einen Artikel vom 27.6.25) ist, dass die Zeitung die Nationalität eines Festgenommen genannt hat, weil diese in der Polizeimeldung enthalten war, was wiederum auf Anweisung der Innenministerin (von Schleswig-Holstein) passiert ist. Glücklicherweise erinnert der Presserat daran, dass eine Redaktion immer noch eine eigene presseethische Verantwortung hat, die nicht an die Landesregierung oder die Polizei delegiert werden darf. Bedauerlich ist nur, dass der Presserat eine „besonders schwere Straftat“ (die in diesem Fall nicht vorlag – die Person hatte eine geringe Menge Drogen, eine Feinwaage und eine Schreckschusspistole) als Beispiel dafür nannte, wann eine Nennung der Nationalität gerechtfertigt wäre.

Dass der Presserat der Meinung ist, dass eine Nennung der Nationalität ab einer bestimmten Schwere der Straftat zulässig sei, ist eine Folge der missglückten Neufassung von Richtlinie 12.1. des Pressekodex aus dem Jahr 2017. Denn im Gegensatz zu der alten Fassung, welche eine Nennung der Nationalität oder ethnischen Zugehörigkeit im Zusammenhang mit Straftaten nur erlaubte, wenn es einen für das Verständnis des berichteten Vorgangs begründbaren Sachbezug gab, reicht nun ein „öffentliches Interesse“. Dieses nebulöse Kriterium verleitet dazu, gesellschaftlich vorherrschende diskriminierende Denkweisen zu bedienen und zu verstärken. Konkret: Wenn ein bedeutender Teil der Gesellschaft meint, dass ausländische Menschen stärker zu Kriminalität neigen als Deutsche, oder dass Menschen bestimmter Herkunft häufig für bestimmte Deliktformen verantwortlich sind, dann ist die Nennung der Zugehörigkeit zur Bestätigung des vorherrschenden Vorurteils zulässig. Die stereotypisierende Denkweise nimmt nämlich einen kausalen Zusammenhang an, und möchte diesen in der Presse abgebildet sehen. Auf diesen Zirkelschluss haben Kommunikationswissenschaftler*innen und Journalist*innen bereits anlässlich der Neufassung von Richtlinie 12.1. in einem offenen Brief hingewiesen

Eine weitere wichtige Grundsatzfrage, die in dieser Entscheidung berührt wird, ist die in vielen Medien (gerade im Lokalen) vorherrschende Unsitte, Polizeimeldungen ungeprüft 1:1 zu übernehmen und die Polizei und andere staatliche Stellen als „Privilegierte Quelle“ zu behandeln, für die das „Zwei-Quellen-Prinzip“ – ein fundamentaler Grundsatz des journalistischen Handwerks – außer Kraft gesetzt wird. Warum dies problematisch ist, erklärt dieser Beitrag. Bereits 2024 hatte der Presserat in der Entscheidung über eine von mir eingereichte Beschwerde gegen einen Artikel über ukrainische Roma* in der Heilbronner Stimme entschieden, dass Medien diskriminierende Äußerungen von Behördenvertreter*innen nicht einfach ohne Einordnung wiedergeben können.